Die Städte und ihr Einzugsbereich
Wenn auch alle Städte des Schönhengstgaues zugleich mit den meisten der umliegenden Dörfer im 13. Jahrhundert gegründet wurden, so bestanden bereits vor der Gründung vieler Schönhengster Städte ältere
Ansiedlungen. Diese wurden entweder in das Stadtgebiet eingefügt oder blieben als selbständige Orte bestehen ("Antiqua Tribovia" = Altstadt bei Mährisch-Trübau). Während der Olmützer Bischof Bruno
von Schaumburg die Gründung der Städte Zwittau (um 1250), Müglitz (um 1270), Hohenstadt (1289) und später auch Brüsau betrieb, gründeten Hochadelige im Auftrag des böhmischen Königshauses die Städte
Landskron und Wildenschwert (1285 durch die Herren von Dürnholz) und Mährisch-Trübau (um 1270 durch Boresch von Riesenburg). Zu einem
deutschen Siedlungspunkt wurde auch Gewitsch, eine ursprünglich slawische Stadt, die aber 1241 vollständig von den Mongolen zerstört wurde. König Ottokar II. selbst war es, der in den folgenden Jahren den
Neuaufbau anordnete und 1258 der "Civitatis Gewiczko" das Magdeburger Stadtrecht verlieh. Gleichzeitig gründete er in der Umgebung 13 neue Dörfer, von denen nur Kornitz, Dörfles und Vorder- und
Hinter-Ehrnsdorf ihr Deutschtum bis zur Vertreibung 1945 bewahrten. Überhaupt muß eine Stadt mit seinen umgehenden Dörfern immer als Einheit betrachtet
werden. Beide hingen voneinander ab und ergänzten sich gegenseitig: während die Stadt mit Handel, Handwerk und übergeordneter Verwaltung den umgebendenv Dörfern diente, stellte sie für den Bauern den Markt
dar, auf dem er seine Erzeugnisse und die Rohwaren verkaufen konnte. Dahei konnte es vorkommen, daß für ein weiter entferntes Umland ein weiterer Ort mit Marktrecht, wie z.B. Krönau, diese Funktion der Stadt
unterstützte.Neben dem Marktrecht (Wochenmärkte, Jahrmarkt, Viehmarkt, Woll- und Garnmarkt) waren das Braurecht und das Meilenrecht weitere Privilegien der Städte. Vor allem das Meilenrecht - die
"Bannmeile" - traf die nahen Dorfbewohner hart, da es im Umkreis einer Meile die Ansiedlung und Ausühung jeglichen Handwerks verbot. Der Bauer sollte eben nur Ackerbau und Viehzucht betreiben,
während Handel und Handwerk der Stadt vorbehalten blieben. In früheren Zeiten übernahmen die Städte mit ihren Befestigungen die wichtige Aufgabe einer Zufluchtstätte für die Bewohner der umliegenden Dörfer.
Natürlich gab es auch bei den Stadtgründungen einen Lokator, der die Gründung im Auftrag des Grundherren durchführte und betrieb. Er bekam als Erbsitz die Vogtei und das Richteramt mit vielen Privilegien
zugeteilt. Dieses übte er mit aus der Bürgerschaft gewählten Schöffen aus. Der Landvogt, dessen Macht besonders vor dem 30-jährigen Krieg, der den Schönhengstgau verheerend verwüstete und ausblutete, immer
größer wurde, stand als übergeordenete Verwaltungs- und Gerichtsinstanz über den Dörfern und unterstand lediglich dem Grundherrn. Im 17. Jahrhundert löste in vielen Fällen, wie in
Mährisch-Trübau, das Rathaus die Vogtei ab. Neben 12 Stadträten, die einen engeren Rat von 4 Bürgermeistern bestimmten, die alljährlich neu gewählt wurden und die Geschicke der Stadt leiteten, kam dem Amt
des Stadtrichters im Laufe der Zeit eine immer größere Bedeutung zu. Nach der Neuordnung des Gerichtswesens durch Kaiser Joseph II. im
Jahre 1785 erfolgte 1850 die Errichtung der Bezirksgerichte für dir Rechtspflege und der Bezirkshauptmannschaften für die politische Verwaltung. (Harald Orner) |